Folgebelehrung nach § 43 IfSG

Rechtliche Grundlagen

Wer erstmalig eine Tätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb aufnehmen will, muss zuvor an einer Informationsveranstaltung nach den §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) teilnehmen. Diese Erstbelehrungen werden laut gesetzlicher Vorgabe von den zuständigen Gesundheitsämtern erteilt. Danach müssen die Arbeitgeber im Lebensmittelbereich mindestens alle 2 Jahre für eine Auffrischung der Hygienekenntnisse ihrer Beschäftigten sorgen.

Diese Regelung gilt auch für die Besitzer von alten Gesundheitszeugnissen, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt wurden. Sie sind zwar nach wie vor gültig und es besteht keine Pflicht zur Erstbelehrung.

Teilnehmerzahl: 5-10

Veranstaltungsort:
Haus des Handwerk
Siemensstr. 12 a
23701 Eutin

Veranstalter:
Unternehmens-Service-Team der
Kreishandwerkerschaft OH/Plön

Ansprechpartner:
Frau Nicole Braasch, Tel: 04521/7755924
E-Mail nbraasch@handwerk-oh.de

 

Ihr Titel

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Inhalte
  • Personalhygiene

  • Betriebshygiene

  • Krankheitssymptome

    Neue Vorgaben durch das Infektionsschutzgesetz, z. B. mehr Eigenverantwortung durch den Mitarbeiter, aber auch mehr Kündigungsschutz im Krankheitsfall.

Zielgruppe

Alle ungelernten Mitarbeiter/innen in Gemeinschaftseinrichtungen. 

Termine

zur Zeit keine Termine

Dauer

260 Stunden

Kosten

30,- EUR pro Person zzgl. gesetzl. MwSt.

Abschluss

Teilnahmezertifikat